Satzung und Beitrittserklärung

Satzung

§ 1 Name

Der Name der Bürgerinitiative lautet: »Kinder gemeinsam schützen« (nachfolgend Kgs genannt).

§ 2 Sitz

Kgs hat ihren Sitz in 15755 Teupitz (Brandenburg), Buchholzer Straße 24b, c/o Nadine Hämmerling.

§ 3 Zweck

Kgs wurde zu dem Zweck gegründet, Kinder vor psychischen und physischen Schäden durch nicht evidenzbasierte und damit willkürliche Maßnahmen des Staates in jedweder Form zu bewahren.

Wir wollen Schäden und Schädiger anprangern und uns für die Kompensation der Geschädigten und für das ungehinderte Recht auf Bildung einsetzen.

Wir wollen den Jüngsten in unserer Gesellschaft eine Stimme verleihen. Hierzu sind uns alle friedlichen und legalen Mittel recht. Wir werden z.B. den juristischen Instanzenweg beschreiten, Petitionen einreichen, Landes- und Bundespolitiker über Missstände informieren und sie auffordern, diese zu beenden. Wir werden alle Medien nutzen, um unsere Sache zu fördern und das Leiden der Kinder an die Öffentlichkeit zu bringen.

Wir werden an Demonstrationen teilnehmen und Demonstrationen und Informationsveranstaltungen veranstalten.

Wir werden uns mit gleichgesinnten Einzelpersonen und Organisationen vernetzen.

Wir sind weder rechts noch links, sondern nur am Wohl der Kinder interessiert.

Wir sind also unparteiisch und überkonfessionell.

Kgs verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder der Bürgerinitiative können alle Personen werden, die die Ziele der Bürgerinitiative unterstützen und das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Erklärung (auch E-Mail) gegenüber dem Vorstand. Dieser kann die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen, wenn zu besorgen ist, dass Gründe in der Person oder im Verhalten des Antragstellers bestehen, die sich nicht mit dem Zweck der Bürgerinitiative vereinbaren lassen.

Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch schriftliche Anzeige an den Vorstand gekündigt werden.

Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand entzogen werden, wenn das Mitglied sich nicht im Einklang mit dem Zweck der Initiative verhält und z.B. die Bürgerinitiative öffentlich oder vor Behörden/Gerichten in Misskredit bringt oder die Bürgerinitiative als Plattform für Parteipolitik nutzt. Die Entscheidung ist zu begründen.

Die Entscheidung wird schriftlich oder per E-Mail bekanntgegeben. Es gilt § 8 Abs. 1 der Satzung.

Die Entscheidung kann durch Widerspruch, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Bekanntgabe des Ausschlusses, angefochten werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand einzulegen.

Bei form- und fristgerechtem Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in Abweichung zu § 8 Abs. 3 und 4 der Satzung per Umlaufbeschluss, sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft (seine Entscheidung zurücknimmt).

Dabei fordert der Vorstand, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Widerspruchs, die Mitglieder per E-Mail auf, über die Fortdauer der Mitgliedschaft zu entscheiden. Dabei setzt der Vorstand eine Frist von zehn Tagen. Der Aufforderung zur Abstimmung ist die Begründung und eine eventuelle Widerspruchsbegründung beizufügen. Nach Ablauf der Frist werden die durch E-Mail abgegebenen Stimmen durch den Vorstand ausgezählt. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Gleichstand gilt der Entzug der Mitgliedschaft als aufgehoben. Das Ergebnis ist allen Mitgliedern per E-Mail bekanntzugeben.

§ 5 Beiträge

Die Bürgerinitiative finanziert sich durch Spenden und Mitgliedsbeiträge. Der monatliche Beitrag beträgt 5,00 EURO.

Mitgliedsbeiträge und Spenden sind auf das folgende Konto der Mittelbrandenburgischen Sparkasse zu zahlen:

Inhaber: Kinder gemeinsam schützen
IBAN: DE73 1605 0000 1000 6054 57
BIC: WELADED1PMB

Die Mitgliedsbeitragszahlungen sind als Dauerauftrag einzurichten. Die Beiträge werden im Wesentlichen verwendet, um die Internetseite und Bekanntmachungen zu finanzieren.

Die Finanzen werden vom Kassenwart verwaltet.

Die Kasse und die Buchführung werden jährlich geprüft. Das Ergebnis wird auf der, das Jahr der Abrechnung folgenden Mitgliederversammlung vorgestellt.

Die Mittel der Bürgerinitiative dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Bei Auflösung der Bürgerinitiative fällt das Vermögen an den Deutschen Kinderschutzbund.

§ 6 Organe

Die Organe der Bürgerinitiative sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern (Sprecher, stellvertretender Sprecher, Kassenwart). Die Geschäftsverteilung bestimmt der Vorstand selbst.

Der Vorstand wird für die Zeit von zwei Jahren gewählt.

Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln zur Vertretung der Bürgerinitiative berechtigt. Der Vorstand stimmt sich über die Darstellung der Außenposition intern ab.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden durch Handheben, bei direkter Abstimmung, schriftlich, telefonisch oder per Umlaufbeschluss gefasst.

Jedes Vorstandsmitglied kann Entscheidungen durch Beschluss beantragen. Bei Abstimmungen unter Abwesenden muss die Beschlussfassung drei Tage im Voraus angekündigt werden.

Alle Vorstandsbeschlüsse und die dazugehörigen Formalien sind zu protokollieren. Alle Protokolle und übrigen Formalien werden vom Sprecher abgeheftet und aufbewahrt.

Der Vorstand nimmt die satzungsgemäßen Aufgaben wahr, setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und führt die Geschäfte der Bürgerinitiative. Der Vorstand ist verantwortlich für die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand führt die Mitgliederliste.

§ 8 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Dazu lädt der Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail. Dabei wird die E-Mail-adresse genutzt, die das Mitglied bei der Aufnahme angegeben hat, sofern nicht eine neue Adresse mitgeteilt wurde. Durch den Vorstand oder mindestens zehn Mitgliedern kann eine außerordentliche Versammlung beantragt werden.

Wurde form- und fristgerecht zur Mitgliederversammlung geladen, so sind die anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in offener Abstimmung. Es gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Wahl des Kassenwartes und der Kassenprüfer (zwei),
  • die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.
  • Von den Mitgliederversammlungen wird ein Ergebnisprotokoll geführt.
Beitrittserklärung

Bitte drucke das Formular aus und schicke es uns unterschrieben zu.

Beitrittsformular

Unsere Satzung als PDF

 

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